ALiQs Community
September 10, 2010, 13:42:37 *
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 am: Heute um 13:05:22 
Begonnen von fair-play - Letzter Beitrag von Melodie1607
Also die Leinen für Katzen (gibts ja auch für Nagetiere) sind eigentlich nicht dafür gedacht, dass man mit der Katze Gassi geht wie mit einem Hund.
Die Leinen sind von den Erfindern eigentlich dafür gedacht, wenn man der Katze oder dem Nager keinen permanenten Auslauf ermöglich kann und daber dennoch das Tier etwas Freiheit schnuppern lassen will, dass die Katze mit dem herrchen bzw. Frauchen geht.

Normalerweise sollte das Tier dahin gehen dürfen, wo es hin will und der Mensch sollte folgen. Wer versucht das Tier wie einen Hund "Gassi zu führen" hat entweder keine Chance gegen das Tier (katzen können ja gemeinhin sehr eigenwillig sein) oder quält es wirklich.cht so

Aber mal davon abgesehen, dass es beschweuert aussieht, wenn am Ende der Leine ein Katze läuft, ist es in meinen Augen einfach nur Geldrauswurf, wer sowas kauft, einen Nutzen sehe ich darin nicht.

Katzen lassen sich nicht so erziehen wie ein Hund, wobei ich damit nicht einmal ausschließen will, dass manche Katzen den "Spaß" mitmachen. Ich hab selber keine Katzen, aber ich denke Katzen sind gerade in jungen Jahren zu verspielt und sehen in der Leine eher ne Art Fangspiel oder aber sie sind "zu Tode gelangweilt" davon und trotten von dannen bevor die Leine auch nur in ihren Nähe war.

Kurzum, wenn ich Katze wäre, ich würde mich dagegen wehren  Wink

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 am: Heute um 12:57:17 
Begonnen von juttas liebling - Letzter Beitrag von Melodie1607
Also versteckt hab ich noch nie etwas, (liegt vielleicht daran, dass ich es immer wieder finden würde ^^ oder vergessen würde, dass ich es habe)

Sehe auch nicht unbedingt einen Sinn darin, ich kauf es doch, damit es gegessen werden kann und wie sagt man so schön "Wenn's alle ist hört's auf" und ich kauf dann eben nach, wenn ich es UNBEDINGT haben muss.

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 am: Heute um 12:34:03 
Begonnen von shakayaskatze - Letzter Beitrag von Melodie1607
Dreihundertundvierundachtzig

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 am: Heute um 12:33:07 
Begonnen von BM - Letzter Beitrag von Melodie1607
Nilpferd

rd

 5 
 am: Heute um 11:13:19 
Begonnen von fair-play - Letzter Beitrag von esse-est-percipi
Rechtlich sieht das (in Deutschland) so aus:

Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 1 Satz des Grundgesetzes als Grundrecht, mithin als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat garantiert. Nur mittelbar wirkt sie auch zwischen Privaten Akteuren. Dort heißt es:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Meinungen sind Urteile jeder Art, insbesondere Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltgensweisen oder Verhältnissen. Aus dem umfassenden Charakter des Meinungsäußerungsrechts, das sich auf jede Meinung erstreckt, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass es keine entscheidende Rolle spielt, ob ein Urteil objektiv richtig oder falsch ist, ob es emotional oder rational begründet ist, schließlich ob die Meinung "wertvoll" ist oder nicht. Weil Meinung und Tatsachenmitteilung schwer voneinander abzugrenzen sind, bezieht das BVerfG auch Tatsachenmitteilung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.

Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos. Die Schranken liefert die Verfassung selbst in Artikel 5 Absatz 2, der lautet:

"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Erste Schranke: Vorschriften der allgemeinen Gesetze meint die gesamte Rechtsordnung. Der Staat kann somit durch einfache Gesetze die Meinungsfreiheit einschränken. Wichtig ist das Wort "allgemein". Unter einem allgemeinen Gesetz versteht das BVerfG alle diejenigen Gesetze, die nciht eine bestimmt Meinung verhindern, sich auch nicht speziell gegen die Meinungsäußerung als solche richten. Die Schranke für diese Schranke (sog. Schranken-Schranke) ist, dass der Staat einen Kernbereich des Grundrechts unangetastet bleiben muss.

Die zweite Schranke (Jugendschutz) ist in der Praxis weniger bedeutsam, da sie ebenfalls eine gesetzliche Schranke bestimmt. Hintergrund war hier die Güterabwägung zwischen einem umfassenden Meinungsfreiheitsschutz und und dem verfassungsrechtlich hervorgehobenem Interesse an einem wirksamen Jugendschutz.

Die dritte Schranke, das Recht der Ehre, ist nicht ausdrücklich als Gesetzesvorbehalr formuliert, das BVerfG ist jedoch der Auffassung, dass auch das Recht der persönlichen Ehre nur insoweit eine Schranke für die Meinungsfreiheit darstellt, als dies gesetzlich normiert ist. Die Konkretisierungen finden wir im Straf- und Zivilrecht.

Als sog. verfassungsimmanente Schranke wirkt zudem die Menschenwürde aus Artikel 1.

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 am: Heute um 10:30:46 
Begonnen von Schwarze_Wolke - Letzter Beitrag von berlinerpflanze
lebensaufgabe


staub wischen
missionieren
pflege eines bedürftigen familienangehörigen

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 am: Heute um 10:27:18 
Begonnen von BM - Letzter Beitrag von berlinerpflanze
...ein 2 frühstück  mampfi

 8 
 am: Heute um 10:26:07 
Begonnen von fair-play - Letzter Beitrag von fair-play
auch wenn es erlaubt, bzw. erwünscht war, so war es doch ein verbrechen, dass diese leute bewusst begangen haben. oftmals um sich persönliche vorteile zu schaffen.

Genauso war es und wenn es nur um deren Karriere ging.

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 am: Heute um 10:24:53 
Begonnen von TippelRippel - Letzter Beitrag von berlinerpflanze
Q fällt auch aus


rollator


S

 10 
 am: Heute um 10:21:15 
Begonnen von fair-play - Letzter Beitrag von berlinerpflanze
die meisten sind in den untergang gegangen oder ausgewandert.

innerhalb des systems eine verweigerungshaltung einzunehmen bedarf einer sehr geschickten vorgehensweise, um unbemekrt zu bleiben.
das ist nicht jedermanns sache.

diese leute können und konnten aufrecht in den spiegel sehen. zum glück gibts und gabs leute, denen das wichtig ist.

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